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   FG Rheinland-Pfalz, 26.03.2019 - 3 K 1816/18   

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FG Rheinland-Pfalz, 26.03.2019 - 3 K 1816/18 (https://dejure.org/2019,9070)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 26.03.2019 - 3 K 1816/18 (https://dejure.org/2019,9070)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 26. März 2019 - 3 K 1816/18 (https://dejure.org/2019,9070)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 133 BGB, § 157 BGB, Art 63 EGRL 112/2006, Art 64 Abs 1 EGRL 112/2006, Art 90 Abs 1 EGRL 112/2006
    Umsatzsteuer: Zur Frage der Uneinbringlichkeit bei einer Ratenzahlungsvereinbarung - Zeitpunkt der Versteuerung des Entgelts aus einer Honorarvereinbarung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ratenzahlungsvereinbarung; Uneinbringlichkeit; Vertragsauslegung; Zur Frage der Uneinbringlichkeit bei einer Ratenzahlungsvereinbarung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer | Wann entsteht die Steuer bei Best-Case-Vereinbarungen?

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)
  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Zeitpunkt der Versteuerung des Entgelts aus einer Honorarvereinbarung

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 24.10.2013 - V R 31/12

    Sollbesteuerung und Steuerberichtigung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 26.03.2019 - 3 K 1816/18
    Jedenfalls aber sei nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 24. Oktober 2013 - V R 31/12 ein Fall von vorläufiger Uneinbringlichkeit gegeben.

    Das BFH-Urteil vom 24. Oktober 2013 - V R 31/12 sei auf den Streitfall nicht anwendbar.

    Die Ausführungen des BFH in dem Urteil vom 24. Oktober 2013 - V R 31/12 seien auf den Streitfall nicht anzuwenden, da vertragliche Einbehalte zur Absicherung von Gewährleistungsansprüchen im Streitfall nicht ersichtlich seien.

    Soweit sich die Sollbesteuerung im Einzelfall als unverhältnismäßig erweisen sollte, ist dem durch die Auslegung des Berichtigungstatbestandes der Uneinbringlichkeit -§ 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG, vgl. auch Art. 90 Abs. 1 MwStSystRL- Rechnung zu tragen (vgl. BFH-Urteil vom 24. Oktober 2013 - V R 31/12, BStBl II 2015, 674).

    Die Annahme einer Uneinbringlichkeit aufgrund von Umständen, die bei Leistungserbringung vorliegen, und die zu einer Berichtigung bereits für den Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung führen, verstößt auch nicht gegen den durch Art. 90 Abs. 1 MwStSystRL vorgegebenen Rechtsrahmen (vgl. BFH-Urteil vom 24. Oktober 2013 - V R 31/12, BStBl II 2015, 674 m.w.N.).

    b) In diesem Sinne hat der BFH in seiner EuGH-Vorlage vom 21. Juni 2017 (BFH, EuGH-Vorlage vom 21. Juni 2017 - V R 51/16, UR 2017, 810) auf sein Urteil vom 24. Oktober 2013 (BFH-Urteil vom 24. Oktober 2013 - V R 31/12, BStBl II 2015, 674) Bezug genommen und ausgeführt, dass nach seiner bisherigen Rechtsprechung Uneinbringlichkeit bereits im Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung vorliegen und zur Berichtigung bereits für den Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung berechtigen kann (vgl. BFH, EuGH-Vorlage vom 21. Juni 2017 - V R 51/16, UR 2017, 810, hier insbesondere Frage Nr. 3).

    Das Gericht folgt dabei der überzeugenden Begründung des BFH in dem Urteil vom 24. Oktober 2013 (BFH-Urteil vom 24. Oktober 2013 - V R 31/12, BStBl II 2015, 674) und der Auffassung von Theler (Theler, § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG - das Tor zur Ist-Besteuerung, UVR 2014, 275) für Ratenzahlungsgeschäfte.

    Darüber hinaus wäre die Verpflichtung zu einer mehrjährigen Vorfinanzierung der Umsatzsteuer unverhältnismäßig (vgl. BFH-Urteil vom 24. Oktober 2013 - V R 31/12, BStBl II 2015, 674 und BFH, EuGH-Vorlage vom 21. Juni 2017 - V R 51/16, UR 2017, 810), gerade auch in Hinblick auf die erhebliche Höhe des Steuersatzes (vgl. Theler, § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG - das Tor zur Ist-Besteuerung, UVR 2014, 275).

  • BFH, 21.06.2017 - V R 51/16

    EuGH-Vorlage zur Sollbesteuerung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 26.03.2019 - 3 K 1816/18
    b) In diesem Sinne hat der BFH in seiner EuGH-Vorlage vom 21. Juni 2017 (BFH, EuGH-Vorlage vom 21. Juni 2017 - V R 51/16, UR 2017, 810) auf sein Urteil vom 24. Oktober 2013 (BFH-Urteil vom 24. Oktober 2013 - V R 31/12, BStBl II 2015, 674) Bezug genommen und ausgeführt, dass nach seiner bisherigen Rechtsprechung Uneinbringlichkeit bereits im Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung vorliegen und zur Berichtigung bereits für den Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung berechtigen kann (vgl. BFH, EuGH-Vorlage vom 21. Juni 2017 - V R 51/16, UR 2017, 810, hier insbesondere Frage Nr. 3).

    c) Allerdings sind die dem Urteil des EuGH vom 3. September 2015 (EuGH-Urteil vom 3. September 2015 - C-463/14 "Asparuhovo Lake Investment Company", in juris) und der EuGH-Vorlage des BFH vom 21. Juni 2017 (BFH, EuGH-Vorlage vom 21. Juni 2017 - V R 51/16, UR 2017, 810, hier insbesondere Frage Nr. 3) zugrundeliegenden Sachverhalte mit dem Streitfall nicht in allen Einzelheiten vergleichbar.

    Der EuGH-Vorlage des BFH vom 21. Juni 2017 (BFH, EuGH-Vorlage vom 21. Juni 2017 - V R 51/16, UR 2017, 810) liegen Provisionszahlungen für die Vermittlung von Profifußballspielern zugrunde, welche in Raten verteilt auf die Laufzeit des Arbeitsvertrages zu leisten waren, wobei die Fälligkeit und das Bestehen der einzelnen Ratenansprüche unter der Bedingung des Bestehens des Arbeitsvertrages zwischen Verein und Spieler standen.

    Dies unterscheidet sich von den beiden vorgenannten Fällen, da im Fall der EuGH-Vorlage des BFH vom 21. Juni 2017 (BFH, EuGH-Vorlage vom 21. Juni 2017 - V R 51/16, UR 2017, 810) Steuertatbestand und der Steueranspruch nicht zum Zeitpunkt der Vermittlung, sondern mit Ablauf des Zeitraums eintreten, auf den sich die vom Verein geleisteten Zahlungen beziehen, da die Ratenzahlungen über mehrere Jahre unter einer Bedingung stehen und da im Fall des EuGH-Urteils vom 3. September 2015 (EuGH-Urteil vom 3. September 2015 - C-463/14 "Asparuhovo Lake Investment Company", in juris) Entgeltzahlungen in Zeiträumen erfolgen, in den auch kontinuierlich Leistungen erbracht werden.

    Darüber hinaus wäre die Verpflichtung zu einer mehrjährigen Vorfinanzierung der Umsatzsteuer unverhältnismäßig (vgl. BFH-Urteil vom 24. Oktober 2013 - V R 31/12, BStBl II 2015, 674 und BFH, EuGH-Vorlage vom 21. Juni 2017 - V R 51/16, UR 2017, 810), gerade auch in Hinblick auf die erhebliche Höhe des Steuersatzes (vgl. Theler, § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG - das Tor zur Ist-Besteuerung, UVR 2014, 275).

  • EuGH, 03.09.2015 - C-463/14

    Asparuhovo Lake Investment Company - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 26.03.2019 - 3 K 1816/18
    Unter Hinweis auf sein Urteil vom 3. September 2015 (EuGH-Urteil vom 3. September 2015 - C-463/14 "Asparuhovo Lake Investment Company", in juris) ergibt sich aus der Anwendung dieser beiden Bestimmungen in Verbindung miteinander, dass bei Leistungen, die zu aufeinanderfolgenden Zahlungen Anlass geben, der Steuertatbestand und der Steueranspruch mit Ablauf des Zeitraums entstehen, auf den sich diese Zahlungen beziehen (vgl. EuGH-Urteil vom 29. November 2018 - C-548/17 "baumgarten sports & more", in juris).

    c) Allerdings sind die dem Urteil des EuGH vom 3. September 2015 (EuGH-Urteil vom 3. September 2015 - C-463/14 "Asparuhovo Lake Investment Company", in juris) und der EuGH-Vorlage des BFH vom 21. Juni 2017 (BFH, EuGH-Vorlage vom 21. Juni 2017 - V R 51/16, UR 2017, 810, hier insbesondere Frage Nr. 3) zugrundeliegenden Sachverhalte mit dem Streitfall nicht in allen Einzelheiten vergleichbar.

    Dem Urteil des EuGH vom 3. September 2015 (EuGH-Urteil vom 3. September 2015 - C-463/14 "Asparuhovo Lake Investment Company", in juris) liegen Abonnementverträge über Beratungsdienstleistungen zu Grunde, wonach der Leistende dem Leistungsempfänger zur Beratung zur Verfügung steht und die Dienstleistung vom Leistenden dadurch erbracht wird, dass er, unabhängig von Umfang und Art der in dem Zeitraum, auf den sich die Vergütung bezieht, tatsächlich erbrachten Beratungsdienstleistungen, für den im Abonnementvertrag bestimmten Zeitraum zur Verfügung steht.

    Dies unterscheidet sich von den beiden vorgenannten Fällen, da im Fall der EuGH-Vorlage des BFH vom 21. Juni 2017 (BFH, EuGH-Vorlage vom 21. Juni 2017 - V R 51/16, UR 2017, 810) Steuertatbestand und der Steueranspruch nicht zum Zeitpunkt der Vermittlung, sondern mit Ablauf des Zeitraums eintreten, auf den sich die vom Verein geleisteten Zahlungen beziehen, da die Ratenzahlungen über mehrere Jahre unter einer Bedingung stehen und da im Fall des EuGH-Urteils vom 3. September 2015 (EuGH-Urteil vom 3. September 2015 - C-463/14 "Asparuhovo Lake Investment Company", in juris) Entgeltzahlungen in Zeiträumen erfolgen, in den auch kontinuierlich Leistungen erbracht werden.

  • EuGH, 29.11.2018 - C-548/17

    baumgarten sports & more - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht -

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 26.03.2019 - 3 K 1816/18
    Auch die neuere Rechtsprechung des EuGH in dem Urteil C-548/17 spreche für diese Auffassung, deren rechtliche Grundzüge bereits in der Entscheidung des EuGH C-163/14 angedeutet seien.

    Der EuGH hat in seinem Urteil vom 29. November 2018 (EuGH-Urteil vom 29. November 2018 - C-548/17 "baumgarten sports & more", in juris) diese Frage aber nicht beantwortet, sondern die Frage umformuliert, um eine sachdienliche Antwort zu geben und um unionsrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen, die das nationale Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat.

    Unter Hinweis auf sein Urteil vom 3. September 2015 (EuGH-Urteil vom 3. September 2015 - C-463/14 "Asparuhovo Lake Investment Company", in juris) ergibt sich aus der Anwendung dieser beiden Bestimmungen in Verbindung miteinander, dass bei Leistungen, die zu aufeinanderfolgenden Zahlungen Anlass geben, der Steuertatbestand und der Steueranspruch mit Ablauf des Zeitraums entstehen, auf den sich diese Zahlungen beziehen (vgl. EuGH-Urteil vom 29. November 2018 - C-548/17 "baumgarten sports & more", in juris).

  • FG Niedersachsen, 18.08.2016 - 5 K 288/15

    Vorliegen einer Uneinbringlichkeit im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG bei einem

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 26.03.2019 - 3 K 1816/18
    Nach den Grundsätzen der Uneinbringlichkeit, wie diese vom Niedersächsischen Finanzgericht in seinem Urteil vom 18. August 2016 - 5 K 288/15 dargelegt seien, sei das Honorar im Jahr 2012 uneinbringlich gewesen, weil es über mindestens fünf Jahre vereinbarungsgemäß zu zahlen sei.

    Wie der 5. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts geht auch das Gericht nach den vorgenannten Grundsätzen entsprechend der Rechtsprechung des BFH davon aus, dass eine Uneinbringlichkeit im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG auch dann vorliegt, wenn der leistende Unternehmer im Zeitpunkt der Leistungserbringung aufgrund der mit dem Leistungsempfänger getroffenen vertraglichen Vereinbarungen über die Fälligkeit des Entgeltes für mehr als zwei Jahre nicht mit einer Vereinnahmung der Leistungsentgelte rechnen kann (vgl. Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 18. August 2016 - 5 K 288/15, EFG 2016, 1925).

  • BGH, 08.12.1982 - IVa ZR 94/81

    Testamentsauslegung bei Hoferbenbestimmung.

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 26.03.2019 - 3 K 1816/18
    Der erkennende Richter ist auch bei einer ihrem Wortlaut nach scheinbar eindeutigen Willenserklärung an den Wortlaut nicht gebunden, wenn -allerdings nur dann- sich aus den Umständen ergibt, dass der Erklärende mit seinen Worten einen anderen Sinn verbunden hat, als es dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht (vgl. BGH-Urteil vom 8. Dezember 1982 - IVa ZR 94/81, BGHZ 86, 41).
  • BGH, 09.04.1981 - IVa ZB 6/80

    Zum Begriff "gesetzliche Erbfolge" in einem Testament

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 26.03.2019 - 3 K 1816/18
    Das setzt aber voraus, dass Umstände vorliegen, aus denen geschlossen werden kann, dass der Erklärende mit seinen Worten einen anderen Sinn verbunden hat, als es dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht (vgl. BGH-Beschluss vom 9. April 1981 - IVa ZB 6/80, BGHZ 80, 246).
  • EuGH, 14.01.2016 - C-163/14

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 343 AEUV -

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 26.03.2019 - 3 K 1816/18
    Auch die neuere Rechtsprechung des EuGH in dem Urteil C-548/17 spreche für diese Auffassung, deren rechtliche Grundzüge bereits in der Entscheidung des EuGH C-163/14 angedeutet seien.
  • BGH, 14.11.2018 - VIII ZR 109/18

    Kündigungsschutzklausel eines kommunalen Wohnungsträgers bei

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 26.03.2019 - 3 K 1816/18
    a) Nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen bildet der von den Parteien gewählte Wortlaut einer Vereinbarung und der diesem zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille den Ausgangspunkt einer nach §§ 133, 157 BGB vorzunehmenden Auslegung; darüber hinaus sind insbesondere der mit der Vereinbarung verfolgte Zweck und die Interessenlage der Parteien zu beachten, ferner die sonstigen Begleitumstände, die den Sinngehalt der gewechselten Erklärungen erhellen können (st. Rspr.; vgl. BGH-Urteil vom 14. November 2018 - VIII ZR 109/18, in juris).
  • BGH, 05.07.2002 - V ZR 143/01

    Beweiskraft einer Urkunde

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 26.03.2019 - 3 K 1816/18
    Die Partei, die sich auf außerhalb der Urkunde liegende Umstände -sei es zum Nachweis eines vom Urkundstext abweichenden übereinstimmenden Willens der Beteiligten, sei es zum Zwecke der Deutung des Inhalts des Beurkundeten aus der Sicht des Erklärungsempfängers gem. §§ 133, 157 BGB- beruft, trifft die Beweislast für deren Vorliegen (vgl. BGH-Urteil vom 5. Juli 2002 - V ZR 143/01, in juris).
  • BGH, 06.12.2017 - VIII ZR 219/16

    Sachmängelhaftung bei Kaufvertrag: Ermittlung der nach dem Vertrag

  • BFH, 01.02.2022 - V R 37/21

    Steuerentstehung bei Vermittlungsleistungen

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 26.03.2019 - 3 K 1816/18 aufgehoben.
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